Warum Finanzinstitute sich schützen müssen


Empfehlung der Financial Action Task Force:

 

Schutz der Unternehmen vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und vor strafbaren Handlungen!

 

 

BaFin, Rundschreiben 8/2005 der BaFin vom 24. März 2005:

 

„Institutsinterne Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug zu Lasten der Institute gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, Abs. 1a KWG und § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG“



Inhalt des neuen § 25h KWG – Interne Sicherheitsmaßnahmen

Justitia

              • Verfahren und Grundsätze, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen dienen
              • angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme
              • notwendige Mittel und Verfahren vorhalten
              • Schaffung einer Stelle im Institut, die für die Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen zuständig ist,
                diese Stelle ist der Geldwäschebeauftragte. Er ist u. a.:

                • der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt, berichtet ihr direkt und  unmittelbar
                • befugt, Geldwäscheverdachtsmeldungen und Strafanzeigen zu erstatten
                • Ansprechpartner BKA, Strafverfolgungsbehörden, BaFin u. a.
                • berechtigt, ungehinderten Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu haben
                • mit ausreichenden Befugnissen auszustatten

                Seine Bestellung und Entpflichtung ist der BAFin mitzuteilen.

 

Daraus resultiert die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der Finanzinstitute und die aufsichtsrechtliche Anforderung zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse Geldwäscheprävention und Wirtschaftskriminalität.

 

Jedes Kreditinstitut muss gem. dem neuen § 25a KWG über einen Prozess verfügen, „…der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, …etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten.“ (Hinweisgebersystem)